Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Rosenheimer Solarförderverein“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 83083 Riedering/Niedermoosen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung von erneuerbaren Energien unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.
(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
Durchführung von Projekten, die dem obengenannten Vereinszweck dienen;
Beratung und Betreuung von Personen, die an Bau und Betrieb von Anlagen zur regenerativen Energieumwandlung interessiert sind;
Öffentlichkeitsarbeit;
(3) Der Verein wendet sich mit allen seinen Vorhaben an die Allgemeinheit und macht daher seine Beratungstätigkeit jedem zugänglich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
§3 Finanzmittel
(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und der Abgabe von Informationsmaterial.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige und arbeitstechnische Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der der Aufnahme mit 3/4 -Mehrheit zustimmen muss.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Natürliche Personen können als Fördermitglieder oder als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder beitreten. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jeder hat nur eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu verwirklichen, sowie den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.
(7) Die Mitgliedschaft endet sofort durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Vorstandsbeschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen gehen bei Beendigung der Mitgliedschaft in das Vereinsvermögen über bzw. können nicht zurückgefordert werden. Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins erhalten Mitglieder dem Verein leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände und evtl. gegebene Darlehen nach einer angemessenen Frist (bis zu einem Jahr) zurück.
(8) Alle Vereinsmitglieder haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
§5 Beiträge
Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist am Jahresbeginn bzw. bei Vereinsbeitritt für das Beitragsjahr in voller Höhe beim Schatzmeister einzuzahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung freigestellt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in und dem/der Geschäftsführer/-in besteht;
– die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Koordinierung von Publikationen und Veranstaltungen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Vorstandssitzung, zu der schriftlich, ohne Angabe des Beratungsgegenstandes eingeladen wurde, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Ferner können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam. Ein Vorstandsmitglied kann Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von € 200,- pro Einzelgeschäft alleine tätigen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art und jeder Höhe für den Verein zu ermächtigen.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufnehmen zu lassen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(6) Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung einen detaillierten Jahresbericht vorlegen.
(7) Der Vorstand hat jedem Mitglied auf Verlangen alle die Buchführung betreffenden Unterlagen, den gesamten Schriftverkehr und alle Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in geeigneter Weise zu Kontroll- und Überprüfungszwecken zugänglich zu machen.
(8) Der Vorstand beruft aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat, der beratend an den Vorstandssitzungen teilnimmt und zu diesen einzuladen ist.
(9) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
(10) Der/die Geschäftsführer/-in unterstützt den/die Vorsitzende/-n in allen Angelegenheiten und übernimmt im Verhinderungsfall als Vertreter/-in dessen/deren Aufgaben.
(11) Der/die Schatzmeister/-in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt die Zahlungen an den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang.
§8 Schriftführer und Protokolle
(1) Der/die Schriftführer/-in wird vom Vorstand für die Dauer eines Jahres bestellt.
(2) Der/die Schriftführer/-in hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Vereinsvorsitzenden und von ihm/ihr zu unterzeichnen ist. Im Verhinderungsfall ist diese Aufgabe von einem anderen Mitglied zu übernehmen.
(3) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in der nächstfolgenden zu genehmigen.
(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme offenzulegen. Erfolgt bis zur Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt, anderenfalls werden sie bei der Mitgliederversammlung und durch Abstimmung genehmigt.
§9 Beirat
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beruft aus der Zahl der Mitglieder für die Dauer eines Jahres einen Beirat zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
(2) Der/die Schriftführer/-in gehört dem Beirat von Amts wegen an.
(3) Die Mitglieder des Beirates nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil und sind einzuladen. Sie sind dort nicht stimmberechtigt; sie haben kein Vertretungsrecht.
(4) Eine, auch zeitlich beschränkte, Nachberufung im Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen zur Bewältigung bestimmter wichtiger Aufgaben ist möglich. Scheidet ein Mitglied auf eigenen Wunsch oder durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft aus dem Beirat aus, so kann auch dann ein neues Mitglied nachberufen werden.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
– den Jahresbericht des Vorstandes;
– den Rechenschaftsbericht des/der Schatzmeisters/-in;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Wahl der Vorstandschaft;
– Anträge und sonstiges.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
– das Vereinsinteresse dies erfordert oder
– ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt,
– ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vom Tage des Ausscheidens gerechnet.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Eigene Anträge von Mitgliedern, die zur Abstimmung eingebracht werden sollen sowie Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung gestellt werden. Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ behandelt werden.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied bzw. Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter/-in ausgeübt werden.
(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied ist eine schriftliche, geheime Wahl bzw. Abstimmung durchzuführen.
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung oder Geschäftsordnung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder und können nur nach vorheriger Ankündigung in der schriftlichen Einladung gefasst werden.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz, Kreisgruppe Rosenheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder durch eine/n durch diesen beauftragten Treuhänder/-in.
Rosenheim, den 08.11.2018
Der Rosenheimer Solarförderverein wurde am 2. Dezember 1993 im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim, URNr. 2845/1993 S und 3990/1993 S eingetragen und wird nach Übergang des Vereinsregisters an das Amtsgericht Traunstein dort unter der Nummer VR 41311 geführt.
Diese Fassung der Satzung ersetzt die ursprüngliche Fassung vom 15.08.1993