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Steuern sparen mit Solarstrom

Der gewerbliche Betrieb einer Solarstromanlage bring viele Vorteile. Was sind die Voraussetzungen dafür? Und wie ist die praktische Durchführung?

Jeder Einzelfall ist anders. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall auch mit Ihrem Steuerberater sprechen. Zur steuerlichen Behandlung gibt es auch ausführliche  Informationen der bayerischen Finanzämter . Einige wichtige Tipps haben wir aber hier zusammengetragen.

Wer ist Unternehmer im Umsatzsteuerrecht?

Umsatzsteuer- wie einkommensteuerrechtlich war lange Zeit fraglich, ob beim Betreiben einer Solarstromanlage eine Unternehmereigenschaft überhaupt vorliegt. Im § 2 UStG ist der Unternehmerbegriff geregelt. Danach ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausführt, Unternehmer. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist jede nachhaltig auf Dauer angelegte Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen bestimmt ist. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist eine Absicht Gewinn zu erzielen nicht notwendig.

Überträgt man diese Begriffsbestimmung auf das Betreiben einer Solarstromanlage, kann man wohl eindeutig § 2 UStG als gegeben ansehen. Denn das Betreiben der Solarstromanlage ist gemäß den meisten Verträgen auf 20 Jahre ausgelegt und damit nachhaltig und auf Dauer angelegt und Einnahmen werden wohl unstreitig ebenfalls erzielt.

Der Betreiber einer Solarstromanlage ist damit umsatzsteuerrechtlich auf jeden Fall Unternehmer.

Der Vorteil für den Betreiber der Solarstromanlage liegt im § 15 UStG versteckt. In diesem Paragraphen ist der sogenannte Vorsteuerabzug geregelt. Dies bedeutet, dass der Betreiber einer Solarstromanlage die Umsatzsteuer, die er beim Erwerb einer Solarstromanlage bezahlt, vom Finanzamt wieder erstattet bekommen kann. Dies ist immerhin beim Erwerb einer 5-kWp-Anlage zum Preis von EUR 34.800 ein Betrag von EUR 4.800 und damit eine nicht unerhebliche Finanzierungshilfe beim Kauf der Anlage.

Aber aufgepasst! Durch die gegebene Umsatzsteuerpflicht muss natürlich auch die Einnahme, sprich die Einspeisevergütung der Umsatzsteuer unterworfen werden. Und hier muss bei der Abfassung des Stromliefervertrages aufgepasst werden. Es muss vereinbart werden, dass zur Einspeisevergütung die Umsatzsteuer durch den Netzbetreiber zusätzlich vergütet wird.

Hat sich der Anlagenbetreiber nun zur Umsatzsteuer entschieden, ist er an diese Entscheidung 5 Jahre lang gebunden ( § 19 Abs. 2 UStG).

Nach diesen 5 Jahren kann der Betreiber der Solarstromanlage die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Tut er das tatsächlich, muss auch der Stromliefervertrag entsprechend angepasst werden.

Wer ist Unternehmer im Einkomensteuerrecht?

Ist bei der Umsatzsteuer nur entscheidend, dass jemand eine Tätigkeit nachhaltig ausführt und damit Einnahmen erzielt, verlangt der Gesetzgeber bei den Ertragsteuern (hierunter fällt vor allem die Einkommensteuer) eine Gewinnerzielungsabsicht.

Der Betreiber einer Solarstromanlage muss einen sogenannten Totalgewinn erzielen. Dieser Totalgewinn ist über die gesamte Laufzeit der Anlage zu ermitteln.

Mit Einführung des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) hat sich hier Wesentliches geändert. Durch die hohe Einspeisevergütung von 48,1 Cent pro kWh für eine Anlage, die 2002 in Betrieb gegangen ist, ist eine Gewinnerzielungsabsicht relativ leicht nachzuweisen.

Eine kleine Beispielsrechnung soll dies zeigen:
Kauf einer 5-kWp-Anlage incl. MWSt34.800,00 EUR
Erzielbare Energie pro kWp:700 kWh pro Jahr
Ergebnis: 5 kWp x 700 kWh x 0,481 EUR x 20 Jahre =33.670,00 EUR
Kosten der Anlage netto30.000,00 EUR
Totalgewinn3.670,00 EUR

In dem Beispiel wurde vorsichtig gerechnet (700 kWh pro Jahr pro kWp). Es sind durchaus über 900 kWh möglich. Außerdem wurde lediglich die Vertragslaufzeit von 20 Jahren unterstellt. Die tatsächliche Lebensdauer liegt aber bei bis zu 30 Jahren.

Wer ist gewerbesteuerpflichtug?

Die Gewerbesteuer als Abgabe stellt sich nicht als Problem dar. Zum einen gibt es bei der Gewerbesteuer einen großen Freibetrag von derzeit 24.500 Euro und zum anderen ist die Gewerbesteuer seit 1.1.2001 bei der Einkommensteuer anrechenbar. Die Gewerbesteueranrechnung und die Gewerbesteuer selbst als Betriebsausgabe führen dazu, dass sich die Gewerbesteuer in den meisten Fällen neutral verhält.

Praktische Umsetzung

Gewerbeanmeldung

Am Anfang steht die Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder Gemeinde des Wohnorts des Anlagenbetreibers.

Fragenbogen Finanzamt

Durch die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erfährt auch das Finanzamt, dass der Besitzer einer Solarstromanlage dies als Gewerbe angemeldet hat.

Es geht ja nichts ohne Formulare, so dass also das Finanzamt einen Fragenbogen an den Betreiber der Solarstromanlage schickt.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Erstattung der bezahlten Umsatzsteuer bei Kauf der Anlage
  • Abführen der vergüteten Umsatzsteuer bei Überweisung der Einspeisevergütung
  • Null- oder Fehlmeldung in den Monaten ohne Umsätze

Einkommensteuererklärung

Ausweis des Gewinns bzw. Verlustes aus der Solarstromanlage in der Anlage GSE.

Umsatzsteuererklärung

Jahresdarstellung sämtlicher im selben Jahr stattgefundener Zahlungsströme der Umsatzsteuer.

Der Inhalt dieser Seiten wurde erstellt von

Peter Schönau, Steuerberater
A.S.R.G. GmbH
Carl-Jordan-Str. 16
83059 Kolbermoor
Tel.: 08031/95045-0

© Rosenheimer Solarförderverein e.V. 29.06.2007