Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Am 1.1.2004 ist das Vorschaltgesetz zum neuen EEG in Kraft getreten. Es regelt ausschließlich die Vergütung für Solarstrom. Für andere erneuerbare Energien gilt bis auf weiteres noch das alte EEG. Bei Verabschiedung der endgültigen Fassung des EEG können sich dann noch Einzelheiten ändern.
Was wird gefördert?
- Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus regenerativen
Energien, z.B. Solarstrom, Windkraft, Wasserkraft,
Geothermie, Strom aus Biomasse.
Wer wird gefördert
Wie wird gefördert
- Garantierte Einspeisevergütungen. Diese betragen z.B.
- Solarstrom: 49,21ct/kWh für 20 Jahre,
für Aufdachanlagen bis 30 kW, wenn die Anlage im Jahr 2007 errichtet wird. Für
Anlagen, die in den Folgejahren errichtet werden,
reduziert sich die Vergütung um jeweils 5%. Für größere Anlagen oder Anlagen
auf Freiflächen gelten andere Vergütungen.
- Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas:
7,67 Ct/kWh. Für Anlagen über 500 kW gelten
reduzierte Sätze.
- Biomasse: 10,23 Ct/kWh. Auch hier gelten für
Anlagen über 500 kW veringerte Sätze.
- Geothermie: 8,95 Ct/kWh. Über 20 MW werden
verringerte Sätze bezahlt.
- Windkraft: 9,10 Ct/kWh. Standortabhängig wird
diese Vergütung nach einiger Zeit auf 6,19
Ct/kWh abgesenkt.
Wo wird der Antrag gestellt?
- Die Vergütung wird vom Netzbetreiber automatisch
bezahlt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen
BMWA Förderdatenbank
- Der Wortlaut des
EEG
und weitere rechtliche Grundlagen dazu
- Das
EEG-Vorschaltgesetz
(Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ), wie es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
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